
Vereinsfeste
Belehrungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen lt. der geänderten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 Abs. 1 IfSG.
In der Vergangenheit mussten sich die Helfer einer kostenpflichtigen Erstbelehrung zum Infektionsschutz durch amtliches Personal unterziehen, bevor sie mit Lebensmittel umgehen durften. Die Veranstalter und Vereinsvorstände waren dabei zusätzlich verpflichtet die "erstbelehrten" Helfer jährlich durch Folgebelehrungen auf die Hygieneregeln hinzuweisen.
Mit der geänderten Bekanntmachung wird dem Infektionsschutz der Bevölkerung bei solchen Veranstaltungen nun dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt.
Die Verantwortlichen der Veranstaltungen sollten deshalb unbedingt mit Hilfe des Merkblattes die Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Denn sie sind und bleiben letztendlich verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Das Merkblatt (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer beim Umgang mit Lebensmitteln) wird im Rahmen einer Gestattung nach § 12 GastG bzw. der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden ausgehändigt. Es kann hier das Merkblatt abgerufen oder bei den Gesundheitsabteilungen der Landratsämter abgeholt bzw. angefordert werden.
Darüber hinaus führt das Gesundheitsamt bei Bedarf für ehrenamtliche Vereinshelferinnen und –helfer im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung kostenlos Informationsveranstaltungen durch, bei denen die Belange der Infektions- und Lebensmittelhygiene vermittelt werden.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | e-mail |
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Johann Ecker Sachbearbeiter - fachliche Auskunft | 08731/87-147 | 08731/87-716 | 148 |  |
Martin Fuchs Sachbearbeiter - fachliche Auskunft | 08731/87-146 | 08731/87-716 | 148 |  |
Elisabeth Radulj Sachbearbeiterin - fachliche Auskunft | 08731/87-135 | 08731/87-716 | 148 |  |
Thomas Ruhstorfer Sachbearbeiter - fachliche Auskunft | 08731/87-143 | 08731/87-716 | 149 |  |
Johann Beck Sachbearbeiter - rechtliche Auskunft | 08731/87-148 | 08731/87-716 | 148 |  |
Irmgard Eberl Sachbearbeiterin - rechtliche Auskunft | 08731/87-145 | 08731/87-716 | 149 |  |
Wir über uns:
Johann Ecker, Lebensmittelkontrolleur:
Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Landau a.d.Isar, Eichendorf
Martin Fuchs, Lebensmittelkontrolleur:
Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Gottfrieding, Mengkofen, Moosthenning, Pilsting, Wallersdorf
Elisabeth Radulj, Lebensmittelkontrolleurin:
Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Dingolfing rechts der Isar, Reisbach, Simbach
Thomas Ruhstorfer, Lebensmittelkontrolleur:
Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Dingolfing links der Isar, Frontenhausen, Loiching, Mamming, Marklkofen, Niederviehbach