AufgabeVereinsfeste

Belehrungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen lt. der geänderten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 Abs. 1 IfSG.

In der Vergangenheit mussten sich die Helfer einer kostenpflichtigen Erstbelehrung zum Infektionsschutz durch amtliches Personal unterziehen, bevor sie mit Lebensmittel umgehen durften. Die Veranstalter und Vereinsvorstände waren dabei zusätzlich verpflichtet die "erstbelehrten" Helfer jährlich durch Folgebelehrungen auf die Hygieneregeln hinzuweisen.

Mit der geänderten Bekanntmachung wird dem Infektionsschutz der Bevölkerung bei solchen Veranstaltungen nun dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt.

Die Verantwortlichen der Veranstaltungen sollten deshalb unbedingt mit Hilfe des Merkblattes die Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Denn sie sind und bleiben letztendlich verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden.

Das Merkblatt (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer beim Umgang mit Lebensmitteln) wird im Rahmen einer Gestattung nach § 12 GastG bzw. der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden ausgehändigt. Es kann hier das Merkblatt abgerufen oder bei den Gesundheitsabteilungen der Landratsämter abgeholt bzw. angefordert werden.

Darüber hinaus führt das Gesundheitsamt bei Bedarf für ehrenamtliche Vereinshelferinnen und –helfer im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung kostenlos Informationsveranstaltungen durch, bei denen die Belange der Infektions- und Lebensmittelhygiene vermittelt werden.

Anschrift:

Landratsamt Dingolfing-Landau
Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Telefon: 08731/87-0
Fax: 08731/87-100
E-Mail: info@landkreis-dingolfing-landau.de
Internet: www.landkreis-dingolfing-landau.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr


AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmer Nr.e-mail
Johann Ecker
Sachbearbeiter - fachliche Auskunft
08731/87-14708731/87-716148E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Martin Fuchs
Sachbearbeiter - fachliche Auskunft
08731/87-14608731/87-716148E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Elisabeth Radulj
Sachbearbeiterin - fachliche Auskunft
08731/87-13508731/87-716148E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Thomas Ruhstorfer
Sachbearbeiter - fachliche Auskunft
08731/87-14308731/87-716149E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Johann Beck
Sachbearbeiter - rechtliche Auskunft
08731/87-14808731/87-716148E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Irmgard Eberl
Sachbearbeiterin - rechtliche Auskunft
08731/87-14508731/87-716149E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

Wir über uns:

Johann Ecker, Lebensmittelkontrolleur:

Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Landau a.d.Isar, Eichendorf

Martin Fuchs, Lebensmittelkontrolleur:

Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Gottfrieding, Mengkofen, Moosthenning, Pilsting, Wallersdorf

Elisabeth Radulj, Lebensmittelkontrolleurin:

Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Dingolfing rechts der Isar, Reisbach, Simbach

Thomas Ruhstorfer, Lebensmittelkontrolleur:

Lebensmittelüberwachung für die Gemeinden:
Dingolfing links der Isar, Frontenhausen, Loiching, Mamming, Marklkofen, Niederviehbach